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Umweltrecht

Wir beraten Sie zum Thema Umweltrecht

Das Umweltrecht ist eine vielschichtige, sich laufend auf nationaler und internationaler Ebene fortentwickelnde Rechtsmaterie.

Es gibt kein einheitliches Umweltrecht wie wir es für das Zivilrecht mit dem BGB – Bürgerlichen Gesetzbuch – in Deutschland kennen. Das Umweltrecht besteht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften, u.a. unmittelbar in Deutschland anzuwendenden Vorschriften der Europäischen Union.

Im Rahmen unserer Homepage lässt sich nur ein grober Überblick der von uns bearbeiteten Themen aufzeigen.

Das Umweltrecht behandelt den Schutz vor Umwelteinwirkungen (Immissionen) insbesondere auf Menschen, Tiere und andere Sachen.

Es zeichnet sich durch ein übergeordnetes Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für die Umwelt aus. Hieran müssen sich im Prinzip alle denkbaren Eingriffe, die durch Vorhaben ausgelöst werden können, messen lassen.

Es gib eine Vielzahl von Spezialvorschriften wie Naturschutzgesetze, Wassergesetze, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffvorschriften, Elektroschrottgesetz, Abwasserverordnungen Feinstaub und vieles andere sowie eine Vielzahl von technischen Vorschriften, auch sog. Regeln der Technik oder sog. Stand der Technik, die Vorgaben für die Ausübung von Beruf, Gewerbe oder Eigentum ( z.B. beim Bau und Nutzung einer Immobilie oder dem Betrieb eines Unternehmens) zum Schutz der Umwelt enthalten.

Wir vertreten unsere Mandanten (Private ebenso wie Unternehmer oder auch Behörden) bei Vorhaben, die Planfeststellungsverfahren unterliegen, in Baugenehmigungsverfahren, wasserrechtlichen Verfahren bzw. Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz u.a.m.

Bei Letzteren geht es neben den Einwirkungen auch um die allgemein zulässigen Emissionen (Ausstoß) von Luftverunreinigungen, Lärm u.a.m.

In Planfeststellungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, Flurbereinigungsverfahren, Baugenehmigungs- oder in Bebauungsplanverfahren der Kommunen gibt es zum Schutz der Umwelt z.B. naturschutz- und wasserrechtliche Eingriffsregelungen zu beachten.

§§ 13 ff. BNatSchG geben den Rahmen vor, der durch besondere Regelungen zum Artenschutz usw. ergänzt wird. Stichworte seien hier die besondere artenschutzrechtliche Prüfung oder der landschaftspflegerische Begleitplan oder die Kompensationsvorschriften.

Grundstückseigentümer, insbesondere Landwirte, können von der Anordnung von Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen für die beabsichtigten Vorhaben betroffen sein, die zum Ersatz von Umwelteingriffen auf ihren Grundstücken angeordnet werden.

Ähnliches gilt für den Schutz des Wassers nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den Wassergesetzen der Länder. So bedarf eine Gewässerbenutzung, sei es in der Form einer Wasserentnahme oder einer Abwassereinleitung, einer ausdrücklichen Gestattung der zuständigen Behörde. In diesem Zusammenhang gibt es eine Vielzahl von jahrhundertealten Wasserrechten, die im Einklang mit dem neuen Umweltrechtsbewusstsein in ihrem Bestand erhalten werden sollen, auch für neue Vorhaben nutzbar gemacht werden sollen. Auch Vorhaben der Planfeststellungsverfahren sind dem Wasserrecht unterworfen und müssen, falls wasserrechtliche Belange berührt werden, entsprechende Gestattungen nach dem Wasserrecht erhalten. Weiter vertreten wir bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten, die Einschränkungen bei der Nutzung der Grundstücke oder Betriebe im betroffenen Gebiet auslösen können.

Der Schutz des Bodens und das Altlastenrecht ist im Bundesbodenschutzgesetz geregelt worden, die neben der Belastung, Beseitigung auch die Haftung der sogenannten Störer, Grundstückseigentümer oder Handlungsverantwortlicher und die Sanierungsverantwortlichkeit regelt. Wir vertreten Betroffene nicht nur im Schadensfall, sondern auch bei Erwerb, Veräußerung oder Vermietung von Altlastengrundstücken, um vorab die erforderlichen Prüfungen durchzuführen.

Gleichfalls sind wir in abfallrechtlichen Verfahren (Kreislaufwirtschaftsgesetz) tätig.

Um einen Verstoß gegen zu beachtende Vorschriften des Umweltrechts zu vermeiden, beraten wir unsere Mandanten auch bei Fragen der Compliance. Bei Vorwürfen zu Verstößen führen wir die Verteidigung in Umweltstrafsachen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Die Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften kann z.B. für einen Unternehmer wesentlich für seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit sein.

Ein schwerwiegender Verstoß gegen Umweltvorschriften kann folglich nicht nur Konsequenzen zur Beseitigung von Schäden (vergleiche z.B. nach Bundesbodenschutzgesetz, Umweltschadensgesetz oder Umwelthaftungsgesetz) auslösen, sondern auch persönliche Konsequenzen für die Handelnden auslösen (z.B. Unzuverlässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung).