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Änderungen des Nachweisgesetzes: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Am 01.08.2022 ist die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (EU-Richtlinie 2019/1152) in Kraft getreten. Dies hat u.a. zu einer Änderung des Nachweisgesetzes geführt, in dem normiert ist, welche Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber umsetzen muss.

Gemäß § 2 des Nachweisgesetzes sind zusätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen folgende Punkte schriftlich niederzulegen:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Dauer der vereinbarten Probezeit
  • Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Die Anforderungen gelten nicht nur für neue Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden. Diese können eine schriftliche Auskunft verlangen, die der Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist bereitzustellen hat.

Nachdem Verstöße gegen die Nachweispflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden können, sollten Arbeitgeber Arbeitsverträge rechtzeitig anpassen.